Einstellbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Parkhaus-Betriebsgesellschaft mbH (PBG) stellt dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Einstellbedingungen einen Stellplatz für einen Personenkraftwagen (PKW) zur Verfügung.

2. Mit Einfahrt in die Parkgarage und der Erfassung des Kennzeichens oder Annahme des Parkmediums kommt ein Mietvertrag über einen PKW – Einstellplatz zustande.

3. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

4. Der Aufenthalt in der Parkgarage ist nur zum Abstellen bzw. Abholen des PKW gestattet. Der Aufenthalt unberechtigter Personen ist untersagt.

5. Das Parkentgelt gemäß Parktarif ist unmittelbar vor dem Verlassen der Parkgarage zu entrichten.

II. Parktarif und Parkdauer

1. Die Parktarife für die Benutzung der Parkgarage und die Öffnungszeiten sind aus der aushängenden Tarifübersicht ersichtlich.

2. Die zulässige Höchstparkdauer für Kurzparker beträgt 1 Monat.

III. Pfandrecht

Der PBG steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten PKW, dem Zubehör, dem Inhalt und der Ladung zu. Befindet sich der Kunde länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen der PBG in Verzug und hat die PBG den Pfandverkauf entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angedroht, so ist sie zum Pfandverkauf einen Monat nach der Androhung berechtigt.

IV. Verlorenes Parkmedium, Rechnungsstellung

1. Bei Verlust des Parkmediums ist ein Parkentgelt für min. 24 h entsprechend der aushängenden Tarifübersicht zu bezahlen,

2. Reicht der Kunde innerhalb von 90 Tagen nachträglich eine Quittung und/o-der ein Parkmedium ein und der bisher von ihm entrichtete max. Parktarif hat mehr als 10,- € betragen, erfolgt durch die PBG eine Prüfung und eine Erstattung des Differenzbetrags unter Abzug einer Servicepauschale von 5,- €, wenn die nachträglich eingereichte Quittung und/oder das Parkmedium eine kürzere Parkdauer belegen.

3. Kann der Parktarif vor Verlassen der Parkgarage nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, so ist vom Kunden direkt Kontakt mit der PBG aufzunehmen. Anschließend wird das weitere Vorgehen koordiniert. Hat der Kunde zu vertreten, dass er die Parkgarage nicht verlassen konnte, wird zusätzlich zum ausstehenden Betrag eine

Bearbeitungspauschale von 10,- € erhoben. Der Kunde erhält eine schriftliche Rechnung über den ausstehenden Betrag mit Zahlungsziel.

4. Das Personal der PBG ist berechtigt, eine Legitimation durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und eines Personalausweises zu verlangen.

V. Nutzungsbestimmungen in der Parkgarage

In der Parkgarage gilt die StVO. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 10 km/h. Den Anweisungen des Personals der PBG ist Folge zu leisten. Neben den behördlichen Vorschriften gelten in der Parkgarage folgende Verbote:

1. Befahren mit jeglichen anderen Fahrzeugen oder Spielgeräten als ein PKW (ohne Anhänger).

2. Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht.

3. Arbeiten am PKW gleich welcher Art, einschließlich der Betankung.

4. Unnötiges Laufenlassen des Motors, das Hupen und sonstige eventuelle Belästigungen durch vermeidbare Geräusche.

5. Entleeren von Abfällen jeglicher Art sowie die Lagerung von Gegenständen in der Parkgarage.

6. Einstellung eines PKW mit undichten technischen Einheiten sowie anderen, die Parkgarage verschmutzenden oder gefährdenden technischen Mängeln.

7. Einstellung behördlich nicht zugelassener PKW.

8. Unberechtigtes Abstellen des PKW auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen sowie außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf mehr als einem Stellplatz, vor Notausgängen oder auf schraffierten Flächen.

9. Nutzung von Sonderstellplätzen ohne die jeweils erforderliche Berechtigung

VI. Haftungsbedingungen

1. Die PKW-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.

2. Die PBG haftet für Schäden, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der PBG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, nur bis zu einem Höchstbetrag von 15.000,- € . Für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der PBG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die PBG hingegen unbegrenzt

3. Für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit haftet die PBG jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit unbegrenzt. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinals-pflichten), jedoch nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertrags-typischen Schäden.

4. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkgarage, anzuzeigen.

5. Die PBG haftet nicht

6. Die PBG haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z. B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des PKW.

7. Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten o-der Begleitpersonen der PBG zugefügten Schäden oder Verunreinigungen. Er hat diese unverzüglich der PBG mitzuteilen.

VII. Entfernung des PKW aus der Parkgarage in besonderen Fällen

Die PBG ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden den PKW in der Parkgarage umsetzen oder aus der Parkgarage abschleppen zu lassen, wenn

1. der eingestellte PKW gegen Nutzungsbestimmungen gemäß V. verstößt und dadurch den Betrieb der Parkgarage gefährdet oder wesentlich behindert.

2. begründete Hinweise bestehen, dass für den eingestellten PKW kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht.

3. eine missbräuchliche Nutzung der Parkgarage vorliegt.

VIII. Vertragsstrafe

1. Die PBG ist berechtigt, in Fällen, in denen der Kunde gegen diese Einstellbedingung – insbesondere der Nutzung von Sonderstellplätzen gemäß Ziffer V.9 – verstößt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 30,– € zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Es findet allerdings eine Verrechnung des tatsächlich nachgewiesenen Schadens mit der Vertragsstrafe statt.

2. Die PBG ist berechtigt, eine verwirkte Vertragsstrafe vom Kunden unmittelbar im Zusammenhang mit der Entrichtung des Parkentgelts zu verlangen.

IX. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, Frankfurt am Main vereinbart.

X. Datenschutz / Bildaufzeichnung

1. In Parkgaragen, die mit einer Kennzeichenerkennung ausgestattet sind und der Kunde durch das Einfahren dem Einsatz der Kennzeichenerkennung zugestimmt hat (Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO), erfolgt eine Erfassung und Verarbeitung des Kennzeichens zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche, zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Parkleistungen sowie zur Ergreifung zugehöriger Maßnahmen. Die Daten werden gelöscht, sobald sie ihre Zwecke erfüllt haben, was in der Regel unmittelbar nach Ausfahren aus der Parkgarage der Fall ist. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf lässt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Erhalt des Widerrufs unberührt. Ein Widerruf für einen bereits gestarteten Parkvorgang ist erst nach Abrechnung der bisher genutzten Parkzeit möglich.

2. Entsprechend der Kennzeichnung werden bestimmte Bereiche der Parkgarage videoüberwacht. Dies erfolgt zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen als einem besonders wichtigen Interesse (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BDSG) sowie aufgrund des berechtigten Interesses des Betreibers zur Umsetzung des Schutzrechts des Eigentums, insbesondere des Hausrechts und der Vandalismusprävention (Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO).

XI. Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist das Zentrum für Schlichtung e.V. Kehl, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

PBG mbH

Niddastraße 107
60329 Frankfurt am Main
Telefon (069) 2608-4500
post-pbg@abg.de